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(reine Informationsseite)

Dr. Thomas Wedel

Goethestr. 25, 90522 Oberasbach

Tel.: 0911/694410, Fax: 0911/694613

E-Mail: dr.wedel@t-online.de

Hobbies: Sport, Schafkopf, Skat, Trikots und Fotos mit Autogrammen von Top-Fußballern

Zugelassen als R e c h t s a n w a l  t  in Deutschland seit 1988

Berufs-Haftpflicht-Versicherung: Bay. Versicherungsverband, München, Maximilianstr. 53

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, Fürther Str. 115

und des Deutschen Anwaltvereins

Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören insbesondere: BRAO,RVG,BORA,FAO

Diese finden Sie unter: www.brak.de

Steuer-Identifikations-Nr.: 45926938105 FA Fürth


Mein neues Buch:

50 effektive Mahnbriefe (mit vielen strategischen Tipps), Tredition-Verlag Februar 2020
Das renommierte Handwerk-Magazin hat mich daraufhin am 25.März 2020 als Experte für erfolgreiche Strategien im Umgang mit Schuldnern präsentiert und seinen Lesern 10 Muster-Mahnbriefe aus meinem Buch zum downloaden zur Verfügung gestellt




Ich bin seit 1993 auch im Bereich: Staatlich zugelassener  F e r n u n t e r r i c h t   tätig.

Seit 2006 eigenes

Institut    für    Fernunterricht Dr. Thomas Wedel   (FUW)

Durch die Mithereinnahme des Inkassoexperten Steffen Kowalski (dem alle Rechte bezüglich des nachfolgend genannten Lehrgangs zustehen) zum 30.11.2015 jetzt:

Institut für Fernunterricht Dr. Thomas Wedel/Steffen Kowalski (FUW)


Staatlich geprüfter und zugelassener Fernlehrgang: 

A u ß e n s t ä n d e   m i n i m i e r e n  (Zulassungs-Nr.:  775099)  : 590 Euro

mit anschließender Möglichkeit einer institutsinternen Abschluß-Prüfungs-Hausarbeit zum Fachmann/Fachfrau für Forderungsmanagement  FUW 


V e r ö f f e n t l i c h u n g e n:

a)  D i s s e r t a t i o n:  Die Rolle entstehungsgeschichtlicher Argumente in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, 1988

Auch noch 35 Jahre später in der 81.Auflage 2023 des renommierten ZPO-Kommentars Anders/Gehle (vormals Baumbach) Literaturbeleg zur Problematik "Beachtlichkeit der Entstehungsgeschichte für die Gesetzesauslegung", Einl II Rn.85.

b)  W e i t e r e  B ü c h e r:

G e s c h i c k t   m a h n e n, 2015, Walhalla-Verlag
Rezension: IHK-Magazin: Nützlicher Ratgeber von dem jeder profitieren kann

M a h n b r i e f e   g e s c h i c k t   f o r m u l  i e r e n ,  5. Auflage 2009, Walhalla-Verlag

Rezensionen:

Hessische Wirtschaft, IHK (2010): Fertig formulierte Muster-Mahntexte und Textbausteine bieten professionelle Arbeitshilfe für jede Mahnsituation und den geschickten Umgang mit Schuldnern.

Tempra (2006): Mit diesem Ratgeber haben Sie die rechtlichen Grundlagen und zahlreiche Musterbriefe in einem Band. Besonders erfreulich sind die originell formulierten Mahnbriefe.

IHK (2005): Der Autor zeigt, wie man mit bewährten Formulierungen oder auch mal locker-salopp von der 1. bis zur 3. Mahnstufe alle Möglichkeiten ausschöpft.

PC Business (2004): Thomas Wedels Lieblingsbeschäftigung scheinen kreative

Mahnbriefe zu sein. In seinem Buch Wirkungsvolle Mahnbriefe präsentiert er das

gesamte Spektrum von staubtrocken bis Comedy.

Buchtipp: in Focus, Berliner Zeitung und Süddeutscher Zeitung 2014

A u ß e n s t ä n d e   p r o f e s s i o n e l l   e i n f o r d e r n,  5. Auflage 2010, Walhalla-Verlag

Rezensionen:

Im Juli 2010 Buchtipp u.a. in: Allgemeine Zeitung Mainz, Wiesbadener Tagblatt, Main-Taunus-Kurier und Rhein-Main-Anzeiger:

Thomas Wedel erklärt wie man an sein Geld kommt.

Es kommt auf rechtliches und strategisches, aber auch psychologisches Wissen an.

Ein übersichtlicher praktischer Ratgeber.


Berliner Zeitung (2003): Der Ratgeber Inkasso beschreibt alle Schritte des Geldeintreibens

von der ersten Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung. Neben den rechtlichen Grundlagen 

werden die Vor- und Nachteile der einzelnen Mahnstufen unter taktischen Gesichtspunkten

diskutiert. Der Autor und Inkassospezialist Thomas Wedel hat viele Aspekte in dem Buch

aufgegriffen und bietet somit mehr als nur eine verständliche Übersetzung der in diesem

Zusammenhang relevanten Paragrafen aus den Gesetzbüchern.


Einkaufszentrale für Bibliotheken (1998): Der Autor macht als Rechtsanwalt und

Inkasso-Spezialist neue spitzfindige Vorschläge für die Berufspraxis zur erfolgreichen

Liquidierung von Schulden, auch bei schwierigen Schuldnern. Neben den

Rechtsgrundlagen mit hintergründigen Tipps, griffige Ausführungen  zu besonderen

Mahnmethoden mit Briefmustern und Mahnstrategien. Wegen der bedarfsgerechten,

umfassenden Information vor David,  Über den Umgang mit Schuldnern und

Mewing,  Mahnen, Klagen, Vollstrecken. 


Buchtipp: in Direkt + (dem Magazin der Deutschen Post) 2011 sowie in Focus und Süddeutsche Zeitung 2014


R e c h t   a m ü s a n t  (2002)

von: Dr. Thomas Wedel, Ralf Conrad (Karikaturist), Roland Neuhaus:

Untertitel: Was Gerichte so urteilen, Amüsantes,Skurriles,Unglaubliches!

Rezension: Das Juristische Büro, Heft 3/2003:

Als kleines Geschenk für Juristen und Nichtjuristen vorzüglich geeignet. Wem

indessen jedweder Sinn für Humor fehlt, der sei vor der Lektüre dringend gewarnt.

www.uni-duesseldorf.de: 100 Seiten Spaß

c)  W i s s e n s c h a f t l i c h e   B e i t r ä g e

Aus meinen ca. 100 wissenschaftlichen Beiträgen in 15 verschiedenen juristischen Fachzeitschriften sind besonders hervorzuheben:

MDR 1990, 786 ff.: "Streitgespräch" mit Richter am Bundesgerichtshof Klaus Kutzer (vom Bundesgerichtshof zitiert in der Entscheidung NStZ 1994,198)

Das Juristische Büro 1994,325: Die Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers im gerichtlichen Mahnverfahren  Dieser Aufsatz wird auch 25 Jahre später noch in etlichen bedeutsamen ZPO-Kommentaren zitiert. In: Das Juristische Büro 2016,180 aktueller Aufsatz zum gleichen Thema mit den selben Ergebnissen.

Das Juristische Büro 2000,35: Anmerkung zu LG Zweibrücken und AG Bonn (vom Bundesgerichtshof zitert in der Entscheidung BGH NJW 2007,1458) 

Das Juristische Büro 2000,124/125 :  Kritische  Auseinandersetzung  mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: "Mit diesen Darlegungen hat sich das Bundesverfassungsgericht selbst ein Armutszeugnis im Fach "Juristische Methodenlehre" ausgestellt"  sowie "In Anbetracht dessen kommt man nicht umhin, die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, ... ,als skandalös zu bezeichnen." (ausdrücklich zustimmend  z.B. OLG Stuttgart, RPfl 2001,189,  Oestreich, Kommentar zum GKG, § 58 Rn. 16a) Der Gesetzgeber hat sich wegen der Kritik an dieser Entscheidung zu einer gesetzlichen Klarstellung durch die neue Vorschrift des § 31 Abs.3 GKG veranlasst gesehen.

Das Juristische Büro 2006, 94,95: Anmerkung zu einer Entscheidung des AG Stuttgart zur Problematik Inkassokosten im Mahnverfahren, durch die das AG Stuttgart u.a. auch auf mehrfache Kritik von mir hin seine langjährige ständige Rechtsprechung aufgegeben hat.                                                                                                                                        

Das Juristische Büro 2009,341: Keine Räumungsvollstreckung, wenn ein vorgeschobener Untermieter im Besitz der Mietsache ist? - Sehr kritische Besprechung einer BGH-Entscheidung (klarer Rechtsmißbrauch!) -  (mir zustimmend z.B. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 76. Auflage 2018, § 885, Rn.17 sowie Schmid/Riecke, Fachanwaltskommentar Mietrecht, 3.Auflage 2012, § 885 ZPO, Rn. 74: Wedel meint gar, der BGH habe die sittlichen Grundlagen unseres Staates bereits verlassen (wegen meiner Berufung auf eine entsprechende Aussage von Papst Benedikt XVI.)). Dies hat jetzt sogar den renommierten ZPO-Kommentar Baumbach/Lauterbach (77.Aufl. 2019, Einl. III Rn. 54) dazu veranlasst, mich zum Thema Rechtsmißbrauch zusammen mit dem Papst zu zitieren: "Wenn das Recht keine gemeinsamen sittlichen Grundlagen mehr hat, verfällt es auch als Recht", Ratzinger, Gott und die Welt, S.677, Wedel, ZMR 17,299. (Ratzinger ist Papst Benedikt der XVI. !)

Arbeit und Recht (AuR) 2011,409: Methodisch verfehlte "Auslegung" des § 14 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht ; 2014 hat auch das LAG Baden-Württemberg entgegen dem Bundesarbeitsgericht entschieden und am 6.6.2018 auch das Bundesverfassungsgericht

Anwaltsblatt 2011,753: Inkasso- plus RVG-Gebühr - geht das wirklich nicht ?

 Das Juristische Büro 2012,76, 2013,177, SGb 2013,25 :  Sehr kritische Anmerkungen zu einer BGH-Rechtsprechung zur Anwaltsvergütung. ("Rechtsfortbildung contra legem"; "Aussage des 9.Senats ist empörend")  Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert !  

Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2012,719/720: Sehr kritische Anmerkung zur Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen  (mir zustimmend: Landessozialgericht Berlin:  Der im Schrifttum als "contra-legem-Entscheidung" bezeichneten Rechtsprechung des LSG NRW (so Wedel, NZS 2012, 720) vermag der Senat nicht zu folgen)  Der Gesetzgeber hat eine Klarstellung im Sinne meiner Auffassung durch eine Gesetzesänderung vorgenommen und meine Anmerkung wird sogar in den Gesetzesmaterialien genannt. (Ausschussdrucksache 17(11)1145, S.31)

Zeitschrift für die Erbrechtspraxis (ZErb) 2012, 175/176: Steht dem Erbunwürdigen ein Zugewinnausgleichsanspruch zu?  Anmerkung zu einem selbst erstrittenen Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu § 1381 BGB, zitiert in der "Bibel des deutschen Ziviljuristen" Palandt (BGB, 76.Aufl. 2017, § 1381 Rn.17): Trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau hatte der deswegen für erbunwürdig erklärte Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die von mir vertretenen Erben erfolglos geltend gemacht. Die Entscheidung wurde auch veröffentlicht in der renommierten Zeitschrift FamRZ mit Leitsatz von mir.(FamRZ 2012,1940) und wird auch in fast allen BGB-Kommentaren zitiert.

Das Juristische Büro 2013,217: methodische Anmerkung zu BGH, NJW 2013,995  (vom Bundesgerichtshof zitiert in der Entscheidung BGH, NJW 2013,3163)

Arbeit und Recht (AuR) 2014,31: Sehr kritische Anmerkung zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: "verzweifelte semantische Bemühungen des Bundesarbeitsgerichts".   In einem mir zustimmenden Urteil vom 21.2.2014 (AuR 2014,203) hat sich jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sogar exakt meine Formulierung zu eigen gemacht: Die verzweifelten semantischen Bemühungen (Wedel AuR 2014,31) des Bundesarbeitsgerichts wirken gekünstelt und sind wohl dem gewünschten Ergebnis geschuldet.

Zeitschrift für Mietrecht ZMR 2015,274: Verfehlte Gesetzesauslegung des § 556a BGB durch den BGH

(mit Darstellung eines neuen vereinfachten Gesetzesauslegungs-Modells; auch in JurBüro 2015,178 und ZMR 2017,235)

Familie und Recht 2015,709: Zugewinnausgleichsanspruch trotz Tötung des Ehegatten?

(wird als Literaturhinweis bei Staudinger, BGB, § 1381 zitiert)

Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit 2016,58: ablehnende Anmerkung zum Aufsehen erregenden Urteil des OLG Dresden vom 26.8.2015, das trotz des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz bei dessen Nichtbereitstellung einen Schadensersatzanspruch abgelehnt hat.

2016,2017,2018 und 2019: Mehrere Beiträge zur Inkassokosten-Problematik (z.B. JurBüro 2016,180, JurBüro 2017,117)

Das Juristische Büro 2017,396: Das eng begrenzte materielle Prüfungsrecht des Rechtspflegers im gerichtlichen Mahnverfahren

In einem vielbeachteten aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.Juli 2017 (NJW 2017,2554) zur Frage der Zulässigkeit  der von einem Anwalt angebotenen kostenlosen Erstberatung nennt der BGH als Literaturbeleg für seine die Frage bejahende Auffassung meinen Aufsatz: Werbung des Anwalts mit dem Preis, JurBüro 2007,623

ZMR 2017,299: Der neue § 940a Abs.2 ZPO löst die Untermieter-Problematik nicht.
Dieser Aufsatz wird in der 76.Auflage 2018 des renommierten ZPO-Kommentars Baumbach/Hartmann (Einl. III Rn.54) zum Begriff Rechtsmißbrauch zusammen mit Papst Benedikt XVI (Joseph Ratzinger) zitiert: "Wenn das Recht keine gemeinsamen sittlichen Grundlagen mehr hat, verfällt es auch als Recht", Ratzinger, Gott und die Welt S.677, Wedel, ZMR 17,299.(ebenso jetzt Baumbach/Becker, ZPO, in der Neubearbeitung 78.Auflage 2020)

ZMR 2018,52/53 und Das Juristische Büro 2018,121: Zustimmende Anmerkungen zu Entscheidungen des AG Berlin-Mitte und des OLG München zur Untermieter-Problematik unter Berufung auf die Baumbach-Stelle in der ich zusammen mit dem Papst zitiert werde.

ZMR 2018,200: Anwendung des Papst/Wedel-Grundsatzes auf eine andere Problematik: Rechtsmißbrauch bei Eigenbedarfskündigung

ZMR 2019,253: Weiterer Aufsatz zur Untermieter-Problematik, in dem ich auch mit der "Aussage von Papst Ratzinger und mir" argumentiert habe.  Dieser wurde dann sogar Diskussionsthema im renommierten Beck-Experten-Blog ! (Dr. Michael Selk, 12.5.2019: Der Papst und ich - zur Vereitelung der Räumungsvollstreckung, zu den "gemeinsamen sittlichen Grundlagen des Rechts" und zum Schimpfen auf den BGH") dazu Wedel, ZMR 2019,654 und ZMR 2020,14

Familie und Recht 2019,374: Anwendung des Papst/Wedel-Grundsatzes zum Rechtsmißbrauch auf die  Problematik: Zugewinnausgleichsanspruch trotz Tötung des Ehegatten? (als Anwalt der Erben einer von ihrem Ehemann getöteten Ehefrau konnte ich 2012 beim LG Nürnberg-Fürth den vom Ehemann dennoch geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch gegen diese abwehren)

wenn man hier drauf klickt erscheint einer meiner wohl interessantesten Aufsätze ZMR 2019, 654:

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in der gerade erschienenen Neuauflage 2020 (§ 940a, Rn.6) stimmt mir jetzt auch der ZPO-Kommentar Zöller ausdrücklich darin zu, dass bei kollusivem Zusammenwirken von Mieter und Untermieter zur Vollstreckungsvereitelung ein Rechtsmißbrauch vorliegt so dass die Räumung gegen den Untermieter allein aufgrund des Titels gegen den Mieter zulässig ist. ("so Wedel ..")
und RA Dr. Burbulla verweist in MietRB 2019,327 sogar ausdrücklich zustimmend auf Papst/Wedel

ZMR 2020,14: Rechtsprobleme des § 940a Abs. 2 ZPO
Die Entscheidung BGH V ZR 9/19 vom 15.11.2019 ist jetzt schon die fünfte BGH-Entscheidung in der ein Beitrag von mir zitiert wird

ZMR 2020,281: Rechtsmissbrauch im Mietrecht (sehr kritischer Aufsatz zur Rechtsprechung von BGH und Bundesverfassungsgericht inclusive Papst/Wedel-Aussage)

ZMR 2020,922: Aufsatz zum 30. Jubiläum meiner ersten Aufsehen erregenden Veröffentlichung (MDR 1990,786) in dem auch die besten von meinen anderen kritischen Aufsätzen der letzten drei Jahrzehnte mit untergebracht worden sind

Das Juristische Büro, Heft 12/2020: Rezension von mir zur 80. Jubiläums-Auflage des berühmtesten und meistverwendetsten juristischen Buchs dem BGB-Kommentar Palandt: viel Lob aber auch ein kleiner Kritikpunkt: häufig zu alte Rechtsprechungs- und Literaturnachweise

Im Januar 2021 habe ich im Auftrag des größten juristischen Verlags C.H. Beck eine Expertenstimme zur Neuauflage des renommierten Kommentars Baumbach, ZPO verfasst, im April 2021 eine weitere zur Neuauflage des absatzstärksten und meistverwendetsten ZPO-Kommentars Thomas/Putzo und im September 2021 eine zum Buch von einem der renommiertesten deutschen Juristen Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio mit dem Titel Coronabilanz (insgesamt sehr positiv allerdings mit scharfer Kritik an seiner Aussage dass man den Gerichten nichts Gravierendes vorwerfen kann)
In der ZMR-Ausgabe Februar 2022 : meine teilweise sehr kritische Rezension des neuen Grüneberg, BGB (vormals Palandt)